Unsere Vereinssatzung

 

§ 1   Name, Sitz und Tätigkeit

  1. Der Verein führt den Namen: Kulturreihe Dietenhofen e.V.
  2. Er hat seinen Sitz in 90599 Dietenhofen und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Ansbach einzutragen.


§ 2    Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Kultur in der Marktgemeinde Dietenhofen.
  2. Es soll ein breites Spektrum kultureller Veranstaltungen in der Markt-gemeinde organisiert werden.
  3. Der Verein dient ausschließlich gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnittes  „Steuerbegünstigte Zwecke“  der Abgabenordnung.


§ 3   Mittelverwendung

  1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht eigenwirtschaftliche Zwecke
  2. Alle Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Aufgaben verwendet werden.
  3. Die Mitglieder erhalten keine anteiligen Zahlungen aus etwaigen Überschüssen. Niemand darf durch unangemessen hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Die Kulturreihe Dietenhofen ist ein gemeinnütziger, überparteilicher und überkonfessioneller Verein.

§ 4   Beginn der  Mitgliedschaft

  1. Vereinsmitglieder können natürliche, volljährige Personen, aber auch juristische Personen werden.
  2. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis der gesetzlichen Vertreter. Stimmberechtigung besteht erst ab Volljährigkeit
  3. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

§ 5  Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod  oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.
  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende.
  3. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand, er kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind vereinsschädigendes Verhalten, Verletzung satzungsgemäßer Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens 6 Monaten.
  4. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet an der nächsten regulären Mitgliederversammlung.

§ 6   Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 7   Mitgliederversammlung

  1. Mindestens einmal im Jahr beruft der Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung ein. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muß vom Vorstand einberufen werden, wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder unter Angabe von Gründen dies schriftlich verlangen, oder das Vereinsinteresse es erfordert. Weiterhin wird die Mitgliederversammlung durch die FLZ und das Amtsblatt der Marktgemeinde Dietenhofen bekanntgegeben.
  2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf der Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mit-gliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannte Anschrift gerichtet war.
     
  3. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind die Wahl und  Abwahl des Vorstandes, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme des Berichtes des Vorstands, Wahl der Kassenprüfer/Innen, Festsetzung von Beiträgen und Umlagen, Beschlüsse über Satzungsänderung, Auflösung des Vereins, Ernennung von Ehrenmitgliedern und weitere Aufgaben, die sich aus Satzung und Gesetz ergeben.
  4. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied oder ei-  nem gewählten Versammlungsleiter geleitet. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Jedes Mitglied hat 1 Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Nichtmitglieder können als Gäste ohne Stimmrecht teilnehmen.
  5. Abwahl des Vorstandes innerhalb der Wahlperiode, Satzungsänderun-gen, Änderung des Vereinszweckes und die Auflösung des Vereins können nur mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden. Für andere Beschlüsse reicht die einfache Mehrheit.
  6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer oder einem ernannten Mitglied ein Protokoll anzufertigen, das vom 1. Vorsitzenden zu unterschreiben ist.

§  8   Der Vorstand

  1. Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus 2 Personen, dem  1.    und 2. Vorsitzenden. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außer-gerichtlich.
  2. Der  erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorstand, dem Kassenwart, dem Schriftführer und 3 – 6 Beisitzern.
  3. Der Vorstand kann für besondere Aufgaben Ausschüsse bestimmen. Mitglieder der Ausschüsse sind nicht abstimmungsberechtigt, es sei denn, sie gehören dem erweiterten Vorstand an.
  4. Vorstand und erweiterter Vorstand werden für 3 Jahre gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft endet auch das Amt als Vorstand/erweiterter Vorstand.
           

§ 9   Aufgaben des Vorstands

1. Einberufung der alljährlichen Mitgliederversammlung.
2. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, er kann Aufgaben mittels Geschäftsverteilungsplan anderen Organen zuweisen.
3. Jedes Vorstandsmitglied ist allein Vertretungsberechtigt.
4. Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist in der Weise beschränkt, daß er bei Rechtsgeschäften von mehr als 5000 € die Zustimmung des erweiterten Vorstands benötigt.

 

§ 10  Vorstandsitzungen

  1. Der erweiterte Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1. oder 2.   Vorsitzenden einberufen wurden.
  2. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig.
  3. Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2 Drittel seiner Mitglieder anwesend sind. Das Gremium entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme  des 1. Vorsitzenden.

§ 11  Kassenprüfung

  1. Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von 3 Jahren 2 Mit-glieder des Vereins zur Kassenprüfung. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes oder eines Aussschusses sein. Die Kassenprüfer dürfen maximal 3 Wahlperioden als Prüfer fungieren.
  2. Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen gegebenenfalls die Entlastung des/der Kassenwar-tes/in und der übrigen Vorstandsmitglieder.

 § 12   Beiträge

  1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Über die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit, sie haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.

§ 13  Geschäftsjahr

  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Mitgliederversammlung ist innerhalb 3 Monaten nach Ende des Geschäftsjahres einzube-rufen. Die Prüfung des Jahresabschlusses erfolgt durch die von der Mitgliederversammlung bestimmten Kassenprüfer/Innen.

§ 14     Auflösung des Vereins

  1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes ist das Vermögen an die Marktgemeinde zu geben, die es nach Ablauf eines Jahres steuerbegünstigten Zwecken verwendet.  Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden. 

 

§ 15     Datenschutz

 

1) Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereines werden im Verein unter Beachtung der rechtlichen Vorschriften, insbesondere der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sowie des Bundes-datenschutzgesetzes neue Fassung (BDSG) folgende personenbezogene Daten von Vereinsmitgliedern digital gespeichert:

- Name, Geburtsname
- Geburtsort, Geburtsdatum
- Adresse
- Telefonnummer
- E-Mailadresse
- Bankverbindung
- Eintrittsdatum
 Austrittdatum

2) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden des Mitglieds aus dem Verein fort.

4) Zur Wahrnehmung satzungsgemäßer Mitgliederrechte kann bei Verlangen der Vorstand gegen die schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, Mitgliedern Funktionsträgern, Helfern bei Darlegung eines berechtigten Interesses Einsicht in das Mitgliederverzeichnis gewähren.

5) Im Zusammenhang mit seinem Vereinsbetrieb sowie sonstigen satzungsgemäßen Veranstaltungen veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder auf seiner Homepage und übermittelt Daten und Fotos zur Veröffentlichung an Print- und Telemedien sowie elektronische Medien.

6) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Verarbeitung (Erheben, Erfassen, Organisieren, Ordnen, Speichern, Anpassen, Verändern, Auslesen, Abfragen, Verwenden, Offenlegen, Übermitteln, Verbreiten, Abgleichen, Verknüpfen, Einschränken, Löschen, Vernichten) ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein – abgesehen von einer ausdrücklichen Einwilligung – nur erlaubt, sofern er aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung, der Erfüllung eines Vertrages oder zur Wahrung berechtigter Interessen, sofern nicht die Interessen der betroffenen Personen überwiegen, hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.

7) Jedes Mitglied, Funktionsträgern, Helfer hat im Rahmen der rechtlichen Vorschriften, insbesondere der DSGVO und des BDSG, das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung, Einschränkung, Widerspruch und Übertragbarkeit seiner Daten.

8) Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden personenbezogene Daten gelöscht, sobald ihre Kenntnis nicht mehr erforderlich ist. Daten, die einer gesetzlichen oder satzungsmäßigen Aufbewahrungspflicht unterliegen, werden für die weitere Verwendung gesperrt und nach Ablauf der Aufbewahrungspflicht entsprechend Satz 1 gelöscht.

9) Die vereins- und personenbezogenen Daten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor dem Zugriff Dritter geschützt.

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